AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der BEORDA Direktwerbung AG. Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Akzeptanz dieser Bedingungen durch den Besteller ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen.
2. Leistungen der BEORDA Direktwerbung AG
Die Dienstleistungen der BEORDA Direktwerbung AG umfassen im Wesentlichen sämtliche Arbeiten im Bereich Direktwerbung wie Lettershoparbeiten, Informatik- und Servicedienst-leistungen im Adressbereich und im Mailingversand. Im Weitern kann die BEORDA Direktwerbung AG auch andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Mailingauftrag erbringen. Für den konkreten Umfang und für zusätzliche Ausführungen von Leistungen ist ausschliesslich die Auftragsbestätigung massgebend.
3. Offerten und Auftragsbestätigungen
Preisberechnungen und andere Angaben der BEORDA Direktwerbung AG sind grundsätzlich unverbindliche Richtpreise. Sie gelten nur soweit als verbindliche Offerten, als dass der BEORDA Direktwerbung AG alle zur Berechnung erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und soweit die Offerte sich auf diese Angaben und Unterlagen bezieht.
Änderungen oder Teillieferungen, die einen zusätzlichen Aufwand oder zusätzliche Produktionsmittel bedingen, haben Preisänderungen zur Folge. Ebenso führen Abweichungen zwischen offerierten und effektiv produzierten Mengen zu Preisanpassungen. Die Offertgültigkeit
ist 3 Monate. Der Inhalt von Auftragsbestätigungen gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich auf allfällige Unstimmigkeiten hinweist.
4. Preise
Alle Preise sind, sofern nichts anderes vereinbart, Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialaufschläge. Im Preis inbegriffen sind die Transportkosten für die Postaufgabe nach effektiver Menge. Die Portokosten werden dem Besteller nach Aufwand direkt durch den Versanddienstleister (z.B. durch die Post CH AG) in Rechnung gestellt und nicht durch die BEORDA Direktwerbung AG bezahlt und weiterverrechnet.
Zusätzlich in Rechnung gestellt werden auch ein vom Auftraggeber verursachter Mehraufwand sowie nachträglich verlangte zusätzliche Aufwendungen und Aufwand für Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Änderungen im Umbruch, Ausführungsänderungen, Layout usw.).
Kosten für die Rücksendung von Restmaterial und/oder persönliche Auslieferung des Auftrages, Beanspruchung von Lagerplätzen und der damit verbundene interne Logistikaufwand werden als Zusatzkosten in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Auslieferung oder Postaufgabe. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart, nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Die BEORDA Direktwerbung AG behält sich vor,
die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers zu überprüfen.
5. Material
Vom Besteller beschafftes Material ist der BEORDA Direktwerbung AG frei Haus, verzollt und versteuert zu liefern. Die Einlagerung des Materials erfolgt in unserem Lager auf Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers.
Vom Auftraggeber zum Verarbeiten angeliefertes Material muss einwandfreie Qualität aufweisen. Die BEORDA Direktwerbung AG ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der angelieferten Materialien zu kontrollieren. Ein vom Lieferanten unterzeichneter Lieferschein mit verbindlichen Mengenangaben für angelieferte Ware muss zwingend vorhanden sein.
Für Schäden und Verzögerungen infolge von Materialfehlern oder zu wenig gelieferter Menge wird jede Haftung ausgeschlossen und ein damit verbundener Mehraufwand kann entsprechend in Rechnung gestellt werden.
Es ist genügend Zuschuss mitzuliefern. Die BEORDA Direktwerbung AG ist nicht verpflichtet Inhalt und/oder Stückzahl des vom Kunden oder von Dritten an die BEORDA Direktwerbung AG gelieferten Materials zu prüfen.
6. Lieferfristen und -termine
Alle Aufträge werden grundsätzlich nach Kundenwunsch (Datum der Postaufgabe / Auslieferdatum) ausgeführt. Lieferfristen und -termine sind bindend, wenn sie dem Kunden von der BEORDA Direktwerbung AG schriftlich zugesichert werden.
Die BEORDA Direktwerbung AG ist an verbindlich vereinbarte Liefertermine nicht mehr gebunden, wenn nicht alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Daten, Unterlagen und vom Auftraggeber und/oder von Dritten zu liefernde Materialen zum vorher vereinbarten Zeitpunkt oder mit genügend, zumutbarer Vorlaufzeit, bei der BEORDA Direktwerbung AG eintreffen.
Bei Nichteinhalten von verbindlich vereinbarten Lieferfristen und/oder -terminen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder die BEORDA Direktwerbung AG für entstandenen Schaden verantwortlich zu machen, sofern die BEORDA Direktwerbung AG kein Verschulden an der Verzögerung trifft.
7. Vertragserfüllung
Der Auftrag gilt mit der Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bezeichneten Empfänger, der Übergabe an die Post CH AG, an Quickmail AG oder an ein Transport-unternehmen, als erfüllt.
8. Eigentum und Immaterialgüterrechte
Die von der BEORDA Direktwerbung AG in Ausführung des Auftrages erstellten Daten und Unterlagen bleiben Eigentum der BEORDA Direktwerbung AG.
Alle Urheber- und andere Immaterialgüterrechte betreffend Produkte, Projekte und Prozesse zum jeweiligen Auftrag verbleiben bei der BEORDA Direktwerbung AG.
9. Haftung Auftraggeber
Der Auftraggeber garantiert der BEORDA Direktwerbung AG, dass die in Auftrag gegebene Lieferung keine gesetzlichen und postalischen Bestimmungen und keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber- und Persönlichkeitsrechte, sowie keine Datenschutzgesetze verletzen. Im Weitern garantiert er, dass die angelieferten Daten und Unterlagen standardmässig verarbeitet werden können (z.B. postkonform) und dass das gelieferte Material für die Ausführung des Auftrages geeignet ist.
10. Prüfungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontrolldokumente zu überprüfen und innerhalb der vereinbarten Frist das Gut zum Druck bzw. das Einverständnis zur definitiven Auftragsausführung schriftlich mitzuteilen. Telefonisch mitgeteilte Korrekturen müssen vom Auftraggeber am selben Arbeitstag schriftlich bestätigt werden, da ansonsten keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können.
Die BEORDA Direktwerbung AG ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gelieferte Daten und Unterlagen sowie das Gut zum Druck und allfällige Korrekturanweisungen auf Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen.
11. Branchenübliche Toleranz
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnitt- und Falzgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Farbechtheit, Qualität der Druckträger usw. bleiben vorbehalten.
Soweit der BEORDA Direktwerbung AG durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Auftraggeber der BEORDA Direktwerbung AG.
12. Minderlieferung
Minderlieferung verursacht durch beschädigte Exemplare während der Produktion kann ohne anders lautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Wir setzen alles daran, die bestellte Auflage zu verarbeiten. Es wird immer die effektiv verarbeitete Menge fakturiert.
13. Beizug Subunternehmer
Die BEORDA Direktwerbung AG ist in der Wahl von Unterbeauftragten und Sublieferanten grundsätzlich frei. Der Einsatz eines solchen Subunternehmers wird immer in Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen.
14. Mängelrüge
Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innert 10 Tagen nach Postaufgabe oder Lieferung schriftlich zu erfolgen. Abzüge für nicht belegte Beanstandungen können nicht akzeptiert werden.
15. Haftungsbeschränkung
Übergebene Dokumente, Datenträger und sonstiges Material werden mit der üblichen Sorgfalt, Diskretion, sowie nach dem schweizerischen Datenschutzgesetz behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen.
Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für allfällige weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden aus Mängeln, wird – vorbehältlich zwingender Bestimmung des Produkte-haftpflichtgesetzes vom 01.01.1994 – gegenüber dem Endverbraucher wegbedungen.
Bei mehreren vereinbarten Leistungen ist nicht der Gesamtpreis, sondern der Preis für die entsprechende Leistung massgebend. Bei Beschädigung oder Verlust von Daten, Unterlagen und/oder Materialien, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer übergeben hat, haftet die BEORDA Direktwerbung AG nur bei Grobfahrlässigkeit.
Die BEORDA Direktwerbung AG haftet für das Verhalten sämtlicher von ihr als Subunternehmer beigezogenen Dritten sowie für ihr eigenes. Die BEORDA Direktwerbung AG haftet in keinem Fall für Leistungsmängel bzw. Verarbeitungsergebnisse, welche durch Mängel an den vom Besteller zu erbringenden Vorleistungen verursacht wurden.
Für angelieferte Ware, die nicht standardmässig weiterverarbeitet werden kann (z.B. nicht postkonform) und dadurch entstehende qualitative Mängel des Endprodukts oder Verzögerungen beim Liefertermin übernimmt die BEORDA Direktwerbung AG keine Haftung.
Die BEORDA Direktwerbung AG haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, wie etwa entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Ansprüche Dritter.
Wird der BEORDA Direktwerbung AG die Leistungserbringung durch höhere Gewalt verunmöglicht, so haftet sie nicht für daraus entstehende Schäden. Sie bemüht sich aber um rasche Leistungserfüllung und Flexibilität, sofern und soweit dies nachträglich technisch und organisatorisch möglich ist. Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, wie etwa entgangener Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen sind ausgeschlossen.
Die BEORDA Direktwerbung AG haftet für Mehrkosten nur bei nachweisbarer Grobfahrlässigkeit.
16. Datenübernahme
Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt die BEORDA Direktwerbung AG keine Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können, und dadurch qualitative Mängel des Endproduktes entstehen, sich der Liefertermin verzögert, oder zusätzliche Kosten beim Versand entstehen.
Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten, weiter zu bearbeitenden Daten wird von der BEORDA Direktwerbung AG nicht übernommen. Die Haftung der BEORDA Direktwerbung AG beschränkt sich auf verursachte Fehler, die auf Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind.
17. Gut zum Druck
Das Gut zum Druck mit allfälligen Korrekturen muss innert der vereinbarten Frist zurückgegeben werden. Allfällige Verspätungen entbinden die BEORDA Direktwerbung AG von den vereinbarten Lieferterminen. Die BEORDA Direktwerbung AG haftet nicht für übersehene Fehler und/oder inhaltliche Korrektheit.
18. Aufbewahren und Löschen von Daten
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Datenträgern, Dateien, Daten oder Schriften besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Aus Geheimhaltungsgründen und in Bezug auf das geltende Datenschutzgesetztes werden die Daten nach Auftragserfüllung gelöscht.
Das Restmaterial und/oder die zur Verfügung gestellten Datenträger werden auf Verlangen des Kunden zurückgeschickt oder aufbewahrt. Kosten für den Transport von Restmaterial gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden. Ohne Meldung des Kunden wird das Restmaterial 14 Tage nach Auftragsabschluss entsorgt.
Gegen eine Lagergebühr kann der Kunde eine Aufbewahrung des Restmaterials verlangen.
Das Risiko einer einwandfreien späteren Bereitstellung, insbesondere aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, trägt der Auftraggeber.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der BEORDA Direktwerbung AG. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der BEORDA Direktwerbung AG zuständig. Die BEORDA Direktwerbung AG ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Triengen, 1. Januar 2021